AGB
1. Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und
Lieferungen, Verträge und Angebote. Diese gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsverkehr mit dem Kunden. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ebenfalls
bedürfen mündliche Nebenabreden oder der ganze bzw. teilweise Ausschluss unserer Verkaufsund Lieferbedingungen sowie Garantie- und Zusicherungserklärungen durch uns oder unsere
Mitarbeiter zur Rechtsverbindlichkeit bzw. -wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Die
Zustimmungserfordernisse nach diesem Absatz gelten in jedem Fall, insbesondere auch dann,
wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen. Auch für die Abbedingung der hiernach geregelten Schriftformerfordernisse gilt das
Schriftformerfordernis.
Für die Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist deren deutsche
Fassung maßgeblich, auch wenn Übersetzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen dem
Kunden zur Verfügung gestellt oder von den Parteien unterzeichnet werden.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden
Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf
DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben.
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von
zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
Die Annahme des kundenseitigen Angebots kann entweder schriftlich (z.B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Resch GmbH & Co. KG Stand: 01.06.2022
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise (netto) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Unsere vereinbarte Vergütung ist mit Lieferung (gemäß Ziffer 4 dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen) der von uns geschuldeten Gegenleistung zur Zahlung fällig. Die Zahlung mit
Scheck oder Wechseln ist nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird;
diese Zahlungsmittel werden dann auch nur erfüllungshalber angenommen.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer 5 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
unberührt.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.
4. Versand, Gefahrenübergang und Lieferverzug
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen unverpackt
EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich
erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt
oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
Für den Eintritt unseres Lieferverzugs, der sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften
bestimmt, ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Resch GmbH & Co. KG Stand: 01.06.2022
5. Mängelansprüche und -rügen
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte
Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit diesbezüglich nichts vereinbart wurde, ist
nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
Ist der Kunde Kaufmann, setzen seine Mängelansprüche weiterhin voraus, dass er seinen
gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die
Rüge bedarf der Textform.
Sofern der Kunden einen Anspruch auf Nacherfüllung hat und eine hierfür vom Kunden zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder
den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
verbindlichen Bestellungen und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachstehend auch
„gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor
(nachstehend auch „Vorbehaltsware“). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht
auf. Wird im Zusammenhang mit der Zahlungspflicht des Kunden unsererseits eine wechselmäßige
Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung aller Wechsel durch
den Kunden als Bezogenen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bis zur vollständigen
Bezahlung hat der Kunde die Vorbehaltsware gegen alle Schäden zu versichern und dies uns auf
Verlangen nachzuweisen. Der Anspruch des Kunden gegen die Versicherung aus einem
Schadensfall wird hiermit bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Forderung an uns abgetreten; wir
nehmen die Abtretung an. Der Kunde ermächtigt uns zugleich, die Abtretung dem Versicherer
anzuzeigen.
Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte
verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Resch GmbH & Co. KG Stand: 01.06.2022
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder
soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen
Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem
Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachtstehender Regelung in lit. (c) befugt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt
für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 3 dieser Ziffer 6 genannten Pflichten des Kunden
gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 4 dieser Ziffer 6
geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Resch GmbH & Co. KG Stand: 01.06.2022
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%,
werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Haftung
Unsere vertragliche und außervertragliche Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schaden- und Aufwendungsersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen
der gesetzlichen Verschuldenshaftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher
Fahrlässigkeit haften wir, soweit keine gesetzlichen Haftungsbeschränkungen anwendbar sind
(z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf;
insoweit haften wir beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischerweise
eintretenden Schadens.
Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu
vertreten haben. Sie gelten nicht im Falle zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen.
Insbesondere gelten sie nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ihre Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
Soweit der Kunde für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des
Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8. Ladezeuge
Ladezeuge (z.B. Paletten) werden zum Selbstkostenpreis berechnet, wenn sie nicht innerhalb von
14 Tagen nach Übergabe an den Kunden frachtfrei zurückgeschickt werden.
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Resch GmbH & Co. KG Stand: 01.06.2022
9. Rekonditionierung
Im Falle der Rekonditionierung hat der Kunde keinen Anspruch auf Rücklieferung derselben
sondern lediglich artgleicher, aufgearbeiteter Verpackungen.
Besondere Bestimmungen zu Industrieverpackungen/IBC
Uns übergebene Industrieverpackungen/IBC müssen nach dem Stand der Technik restentleert
sein (das heißt tropffrei, spachtelrein und/oder rieselfrei). Sofern die Industrieverpackungen/IBC
toxische und/oder stark riechende Füllgüter, bzw. Füllgüter nach Beförderungskategorie 0 gemäß
RN 10011.4 ÄnderungsVO zum ADR oder Füllgüter i.S. der Nr. 2.3 „Krebserzeugende und
erbgutverändernde Stoffe“ der TA Luft vom 27.02.1986 unter Zugrundelegung der aktuellsten
Einstufung krebserzeugender Stoffe (Klasse 1 u. 2 i.S. der Gefahrenstoffverordnung und der TRGS
905) enthalten haben, müssen sie chemisch neutralisiert bzw. vorbehandelt, produkt- sowie
geruchsfrei sein. Gespülte Industrieverpackungen/IBC sind als solche deutlich sichtbar durch den
Abgeber zu kennzeichnen. Von der Annahme ausgeschlossen sind folgende Stoffklassen nach
ADR: Klasse 1, 2, 6.2 und 7.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Kunde Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Schwerte. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer
i.S. von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.